Dressurclub Nord

 

Mitglieder

 Aktive Mitglieder können alle Dressurreiter werden, die im vergangenen und aktuellen Turnierjahr nicht mehr als 2 Pferde im Dressursport starten und nicht den Beruf des Bereiters oder Ausbilders im Reitsport ausüben. Aber auch diejenigen, die derzeit als Amateur kein Pferd im Dressursport starten.

Passive Mitglieder sind ebenfalls willkommen, alle, die den Dressursport der Amateure unterstützen möchten, sind herzlich willkommen.

Alle weiteren Informationen können  unserer nachfolgenden Satzung entnommen werden.

Beiträge:

Aktive Mitglieder:

Einmalige Aufnahmegebühr:                                              100 Euro

Jahresbeitrag immer zum 01.07. eines Jahres:              100 Euro

Passive Mitglieder:

Jahresbeitrag jeweils zum 01.07. eines Jahres             100 Euro

Die Aufnahmegebühr entfällt.

 

 

Satzung:

 

 

Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins (e. V.)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Dressur Club Nord e. V.“.

(2) Er ist im Vereinsregister Amtsgericht Flensburg Registernummer: VR 2975 FL     eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Norderstr. 7, 25923 Braderup.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Ausführung von Reitsportveranstaltungen nach den Wünschen der Mitglieder, Förderung des Dressursports, Fortbildungsveranstaltungen.

(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Club internen Turnieren.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins können aktive Dressurreiter werden, die im vergangenen und aktuellen Turnierjahr mit nicht      mehr als zwei Pferde im Dressursport starten, sowie nicht den Beruf des Bereiters bzw. Ausbilders im Reitsport ausüben. Nachwuchspferde im Alter von 3 bis 7 Jahren fallen nicht unter diese Begrenzung. Im Zweifel entscheidet der Vorstand.

(2)   Passive Mitglieder des Vereins können alle Förderer des Dressursports werden. Dazu gehören insbesondere die am Reitsport beteiligten Unternehmen.

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(5) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat bis zum 30.06. Schriftlich dem Vorstand vorzuliegen.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 (1) Es ist ein jährlicher Beitrag in Höhe von 100 Euro zu entrichten.

(2) Eine Änderung der Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag wird am 01.07.  jeden Jahres per Lastschrift eingezogen. 

(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(5) Eine Aufnahmegebühr wird in Höhe von 100 Euro erhoben. Für passive Mitglieder gilt keine Aufnahmegebühr.

(6) Passive Mitglieder können ohne Aufnahmegebühr den Status in Aktive Mitglieder ändern, sofern sie bereits mindestens ein Jahr passives Mitglied waren.

Unter Umständen werden Startgelder und Nenngelder fällig werden, Geldpreise werden keine ausgezahlt.

 § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

            a)         der Vorstand,

            b)             die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

 (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

 (4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a.     wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b.     mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

c.     bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

d.     wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 (2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 (4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

            a)         die Genehmigung der Jahresrechnung

            b)         die Entlastung des Vorstands

            c)         die Wahl des Vorstands

            d)         Satzungsänderungen

            e)         die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

            f)          Anträge des Vorstands und der Mitglieder

            g)         Berufungen abgelehnter Bewerber

            h)         die Auflösung des Vereins       

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von     zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 § 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

23.08.2016

Unterschrift Gründungsmitglieder:

Gez.           Birthe Holt-Ziriakus (1. Vorsitzende)

                   Indra Nielsen (Schriftführerin)

                   Marlies Holt (Kassenwartin)

                   Dörte Reese

                   Kurt Schmalz

                   Katrin Johannsen

                   Lars Brunk



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